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Die Corona-Pandemie ist vorbei, doch rechtliche Streitigkeiten, insbesondere um die Rückforderung von staatlichen Soforthilfen, beschäftigen weiterhin die Gerichte. Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat in einem Urteil vom 6. Dezember 2024 (Az. 16 K 703/24) entschieden, dass ein Rückforderungsanspruch des Landes NRW wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar war.
Dies betrifft eine Unternehmerin, die 2020 Soforthilfe erhielt, später freiwillig teilweise zurückzahlte und eine Verzichtserklärung abgab.
Das Gericht hat festgestellt, dass ein Rückforderungsanspruch des Landes Nordrhein-Westfalen wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar war.
Die Revision ist zugelassen.
Im konkreten Fall hatte eine Unternehmerin im April 2020 eine Soforthilfe von 9.000 EUR erhalten. Nach Prüfung ihrer Zahlen erklärte sie im Dezember 2020, dass sie freiwillig auf die Hilfe verzichtet, da kein tatsächlicher Engpass bestand - und zahlte 7.000 EUR zurück. Erst im Januar 2024 erhielt sie einen Rückforderungsbescheid über die restlichen 2.000 EUR. Das Gericht entschied: Die Forderung war verjährt, da die dreijährige Frist bereits Ende 2023 abgelaufen war.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie 2020 oder 2021 eine Verzichtserklärung oder freiwillige Rückzahlung abgegeben haben und erst jetzt ein Bescheid kommt, könnte die Forderung verjährt sein.
Das VG Köln stellte klar, dass öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB analog unterliegen. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde und die Behörde von den relevanten Umständen Kenntnis hatte. Maßgeblich ist dabei nicht der Zeitpunkt des Bescheiderlasses, sondern der Moment, in dem der Anspruch fällig wird - in diesem Fall also mit Zugang der Verzichtserklärung im Dezember 2020. Damit endete die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2023. Da der Rückforderungsbescheid erst am 8. Januar 2024 wirksam bekannt gegeben wurde, war der Anspruch zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt.
Besonders relevant ist die Klarstellung des Gerichts, dass eine fehlende Fristsetzung für die Rückzahlung nicht zu einer unbestimmten Leistungszeitabrede führt. Auch wenn im Rückmeldeformular keine konkrete Frist genannt wurde, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Wegfall des Rechtsgrundes für die erhaltene Soforthilfe - also mit der Verzichtserklärung - und nicht erst mit dem Bescheid.
Wichtig: Die Verjährung gilt nicht automatisch, sie muss ausdrücklich als Einrede geltend gemacht werden - z. B. im Widerspruch, im Klageverfahren oder sogar noch in der Vollstreckung. Auch wenn ein Bescheid formal rechtmäßig ist, kann die Vollstreckung verhindert werden, wenn der Anspruch verjährt ist.
Was sollten Sie jetzt tun?
Lassen Sie jeden Rückforderungsbescheid zeitnah rechtlich prüfen, insbesondere mit Blick auf die Verjährung. Gegebenenfalls sollte fristgerecht Widerspruch eingereicht werden und die Verjährungseinrede geltend gemacht werden. Auch wenn ein Bescheid schon bestandskräftig ist, kann in vielen Fällen noch gegen die Vollstreckung vorgegangen werden.
Gerne prüfen wir Ihre Bescheide individuell und unterstützen Sie bei der weiteren Vorgehensweise.
Quelle: VG Köln
Zur Stärkung und Stabilisierung der Wirtschaftslage in Deutschland hat die Bundesregierung Anfang Juni einen Gesetzesentwurf vorgestellt. Manche der vorgestellten Regelungen werden sich aber auch erst in späterer Zukunft auswirken. Die Entlastung soll durch Anpassung steuerlicher Regelungen erfolgen. Sechs wesentliche Regelungen wurden hierzu aufgeführt:
1. Wiedereinführung der degressiven Abschreibung
Voraussichtlich ab Juli 2025 bis Ende 2027 soll es für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung geben. Die höheren Abschreibungsmöglichkeiten bieten Unternehmen eine steuerlich attraktivere Investitionsmöglichkeit, da sie schneller steuermindern berücksichtigt werden können. Der Entwurf sieht dabei vor, dass maximal das Dreifache des normalerweise linear anfallenden Abschreibungsbetrages zum Abzug gebracht werden darf. Zudem darf die Abschreibung nicht mehr als 30 % betragen.
2. Senkung der Körperschaftsteuer
Aktuell beträgt die Körperschaftsteuer 15 %. Mit den neuen Regelungen des Entwurfes würde die Körperschaftsteuer über einen Zeitraum von mehreren Jahren schrittweise mit einem Prozent pro Jahr gesenkt. Die Senkung beginnt ab dem Jahr 2028. Durch die Regelung läge die Körperschaftsteuer ab dem letzten Anpassungsjahr 2032 dann nur noch bei 10 %.
3. Senkung des Thesaurierungssteuersatzes
Bei nicht entnommenen Gewinnen liegt der Thesaurierungssteuersatz für Einzelunternehmen und Mitunternehmer aktuell bei 28,25 %. Auch dieser Steuersatz soll schrittweise gesenkt werden:
- 27 % in den Jahren 2028-2029
- 26 % in den Jahren 2030-2031
- 25 % ab dem Jahr 2032
4. Neue Abschreibung bei Elektrofahrzeugen
Im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027 möchte die Bundesregierung besonders die Anschaffung neuer rein elektrisch betriebener Fahrzeuge fördern. Nach dem Gesetzesentwurf soll es möglich sein, allein im Jahr der Anschaffung 75 % der Anschaffungskosten abzuschreiben. Im Folgejahr beträgt die Abschreibung 10 %, in den beiden darauffolgenden Jahren 5 %, im fünften Jahr 3 % und im letzten Abschreibungsjahr 2 %.
5. Anhebung Bruttolistenpreisgrenze bei Elektrofahrzeugen
Die private Nutzung eines betrieblichen Kfz muss versteuert werden. Dabei gibt es 2 Varianten der Versteuerung. Entweder die pauschale 1 %-Regelung des Bruttolistenpreises des Kfz oder die Versteuerung nach Fahrtenbuch. Bei Elektrofahrzeugen wird nur ein Viertel des Bruttolistenpreises bzw. der tatsächlichen Kosten angesetzt. Diese Regelung galt bisher nur bis zu einem Bruttolistenpreis von 70.000 EUR. Diese Grenze soll nun angehoben werden. Kraftfahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden, dürfen dann einen Bruttolistenpreis von bis zu 100.000 EUR haben.
6. Anhebung der Forschungszulage
Bislang lag der Maximalbetrag der förderfähigen Aufwendungen bei 10 Mio. EUR. Der Höchstbetrag soll nun auf 12 Mio. EUR angehoben werden. Zudem sollen künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten begünstigt sein.
Noch im Juni soll der Entwurf vom Bundestag verabschiedet werden, sodass mit einer möglichen Zustimmung des Bundesrates Anfang Juli zu rechnen ist.
Das Finanzgericht Köln hat im Beschluss vom 8. April 2025 (Az. 4 V 444/25) ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Aussetzungszinsen von 6 % jährlich geäußert - und zwar auch nach dem 31. Dezember 2022.
Dies betrifft Fälle, in denen Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren eine Aussetzung der Vollziehung beantragen und bei Unterliegen später Zinsen zahlen müssen.
Bereits der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Mai 2024 den hohen Zinssatz für verfassungswidrig gehalten und das Bundesverfassungsgericht angerufen. Anders als die seit 2019 abgesenkten Nachzahlungszinsen (0,15 %/Monat) gelten bei Aussetzungszinsen weiterhin 0,5 % pro Monat, was laut FG Köln angesichts der fehlenden Angleichung und des Zinsgefälles verfassungsrechtlich bedenklich ist.
Fazit: Die Rechtmäßigkeit der Aussetzungszinsen von 6 % jährlich ist fraglich - auch für Zeiträume nach 2022. Steuerpflichtige können sich in vergleichbaren Fällen auf den FG-Beschluss berufen.
Quelle: FG Köln
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG vorliegt, wenn ein geerbtes Einzelunternehmen zwar in eine GmbH ausgegliedert wird und der Erbe neben Gesellschaftsanteilen auch eine Darlehensforderung als Gegenleistung erhält. In diesem Fall liegt eine (teilweise) schädliche Veräußerung vor, wodurch die Erbschaftsteuerbefreiung anteilig rückwirkend entfällt.
Zwar ist die Einbringung in eine GmbH grundsätzlich steuerunschädlich, jedoch nur insoweit, wie der Erbe ausschließlich Anteile erhält. Zusätzliche Leistungen (z. B. Darlehensforderungen) führen zur schädlichen Entnahme von Betriebsvermögen auf die private Ebene.
Das Urteil zeigt außerdem, dass ertragsteuerliche und erbschaftsteuerliche Beurteilungen nicht deckungsgleich sind: Ein ertragsteuerlich begünstigter Vorgang kann erbschaftsteuerlich schädlich sein.
Fazit: Die vollständige Erbschaftsteuerbegünstigung nach § 13a ErbStG ist nur möglich, wenn ausschließlich Gesellschaftsanteile als Gegenleistung für die Einbringung gewährt werden.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 25.2.2025, 3 K 2046/23 Erb
Das Niedersächsische Finanzgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Ein-Personen-GmbH beim Erwerb eines Pkw im Rahmen einer Sachgründung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist - obwohl die Rechnung auf die Gründerin persönlich ausgestellt war.
Sachverhalt: Die alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin gründete ihre GmbH nicht durch Bareinlage, sondern brachte als Sachwert einen Pkw ein, den sie zuvor erworben hatte. Die Rechnung über das Fahrzeug war allerdings auf sie persönlich und ihre private Geschäftsadresse ausgestellt - nicht auf die GmbH. Das Fahrzeug war ausschließlich für den betrieblichen Einsatz vorgesehen.
Das Finanzamt versagte der GmbH dennoch den Vorsteuerabzug mit der Begründung, es handle sich um einen privaten Erwerb der Gesellschafterin. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug der GmbH seien daher nicht erfüllt.
Urteil des Finanzgerichts: Das Finanzgericht entschied zugunsten der GmbH. Es stellte klar, dass im Rahmen der Gründungsphase eine personenübergreifende Zurechnung möglich ist: Obwohl die Rechnung auf die Gründerin ausgestellt war, steht der Vorsteuerabzug dennoch der GmbH zu - denn die Gesellschafterin war selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Die Richter beriefen sich dabei auf den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer sowie auf einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Die formale Rechnungsadresse sei in diesem Fall nicht ausschlaggebend, sofern die wirtschaftliche Zurechnung eindeutig der GmbH zugeordnet werden kann.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Urteil vom 3. April 2025, Az. 5 K 111/24).
Fazit: Bei einer Sachgründung kann eine GmbH auch dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die Anschaffungsrechnung zunächst auf die Gründerin persönlich ausgestellt ist - vorausgesetzt, das Wirtschaftsgut wird eindeutig dem Unternehmensvermögen der GmbH zugeordnet.
Quelle: Niedersächsisches FG
Das Urteil des FG Düsseldorf vom 8. April 2025 befasst sich mit der Abgrenzung zwischen einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG und einem erbrechtlichen Vorgang beziehungsweise einer gemischten Schenkung im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Grundstücks durch die Klägerin.
Die Klägerin, Miterbin eines verstorbenen Vaters, hatte von ihrer Mutter ein Grundstück zum Preis von 52.000 EUR erworben, das später für 160.000 EUR verkauft wurde, was einen Gewinn von 108.000 EUR ergab. Das Finanzamt sah darin ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft, während die Klägerin argumentierte, der Erwerb sei durch die Versorgung der Mutter motiviert und somit erbrechtlich geprägt; hilfsweise wurde eine gemischte Schenkung geltend gemacht.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab und stellte fest, dass es an einer konkreten Versorgungszusage sowie am subjektiven Willen zur Unentgeltlichkeit fehle. Damit könne der Vorgang nicht als erbrechtlich motiviert oder als gemischte Schenkung eingestuft werden, sondern falle eindeutig in den Bereich eines privaten Veräußerungsgeschäfts, das steuerpflichtig ist.
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der tatsächlichen Umstände und des Willens bei der Abgrenzung zwischen steuerfreien erbrechtlichen Vorgängen und steuerpflichtigen privaten Veräußerungen. Entscheidend ist dabei, ob eine echte Versorgungsabsicht besteht oder lediglich eine unentgeltliche Übertragung vorliegt.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil v. 8.4.2025, 10 K 245/22 E
In seinem Urteil vom 23. Januar 2025 musste der BFH eine Entscheidung zur Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten treffen.
Im vorliegenden Fall wollte der Kläger Kosten für ein Ferienlager seines Kindes in den Sommerferien als Kinderbetreuungskosten absetzen. Der BFH versagte den Abzug der Kosten jedoch. Einer der wesentlichsten Entscheidungsgründe war dabei, dass nur ein sehr geringer Teil der Kosten auf eine tatsächliche Betreuung des Kindes entfiel. Zum Kostenabzug sind solche Kosten nicht zugelassen, die dem Unterricht, der Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie der sportlichen oder anderen Freizeitbetätigung dienen.
Ein Verkauf oder eine Übertragung eines Grundstückes zu einem geringeren Wert als den eigenen ursprünglichen Anschaffungskosten kann trotzdem zu einer Versteuerung führen. Dies hat der BFH in einem Urteil vom 11. März 2025 entschieden.
Im vorliegenden Fall übertrug der Kläger innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung ein Grundstück auf seine Tochter. Diese verpflichtete sich zur Übernahme der Schulden des Grundstückes in Resthöhe von 115.000 EUR. Der Kläger hatte das Grundstück ursprünglich für 143.950 EUR erworben. Der Verkehrswert im Zeitpunkt der Übertragung an die Tochter lag bei 210.000 EUR.
Das Finanzamt teilte den Verkauf in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Vorgang auf. Dabei bewertete es den voll entgeltlichen Teil mit 54,76 %. Dies entspricht dem Verhältnis zwischen der übernommenen Schuldhöhe (115.000 EUR) und Verkehrswert (210.000 EUR).
In diesem Verhältnis ermittelte die Behörde einen anteiligen Veräußerungsgewinn in Höhe von 40.653 EUR.
Hiergegen richteten sich Einspruch und Klage. In der Argumentation wurde aufgeführt, dass eine Versteuerung nicht erfolgen muss, weil der erzielte Veräußerungspreis (übernommene Schulden) geringer als die eigenen Anschaffungskosten sei.
Der BFH folgte dieser Argumentation nicht und gab dem Finanzamt Recht. Im Falle einer teilentgeltlichen Übertragung von Gegenständen des Privatvermögens ist der Verkaufsvorgang in einen voll entgeltlichen und in einen voll unentgeltlichen Vorgang aufzuteilen. Diese Grundsätze gelten laut BFH auch für die Übertragung von Grundstücken.
Vermieter von Sondereigentum, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können in der Betriebskostenabrechnung für gewerbliche Mieter die Bruttobeträge aus der Jahresabrechnung übernehmen, wenn die GdWE nicht zur Umsatzsteuer optiert hat.
Sachverhalt: Ein Friseursalon war in einer Teileigentumseinheit innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage untergebracht. Der gewerbliche Mieter zahlte laut Mietvertrag neben der Grundmiete auch die Nebenkosten zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Während der Vermieter zur Umsatzsteuer optiert hatte, war die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) nicht zur Umsatzsteuer optiert. In der Betriebskostenabrechnung übernahm der Vermieter die Bruttobeträge aus der Jahresabrechnung der GdWE und schlug zusätzlich 19 % Umsatzsteuer auf.
Der Mieter forderte daraufhin einen Teilbetrag zurück: Er meinte, die enthaltene Umsatzsteuer hätte aus den Betriebskosten herausgerechnet werden müssen.
Entscheidung des BGH (Urteil vom 15.01.2025, Az. XII ZR 29/24)
Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Der Vermieter durfte die Bruttobeträge der GdWE übernehmen, da er selbst keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Grund: Die GdWE hatte nicht zur Umsatzsteuer optiert, weshalb die in den Kosten enthaltene Umsatzsteuer für den Vermieter ein echter Aufwand war und nicht abziehbar als Vorsteuer.
Grundsatz zur Umsatzsteuer in Betriebskostenabrechnungen
Normalerweise gilt: Ein zur Umsatzsteuer optierender Vermieter muss die Nettokosten weiterberechnen und auf diese die Umsatzsteuer aufschlagen - denn er kann die in Lieferantenrechnungen enthaltene Vorsteuer abziehen.
Besonderheit bei vermietetem Sondereigentum
Liegt eine Teileigentumseinheit in einer Wohnungseigentumsanlage vor und hat die GdWE nicht zur Umsatzsteuer optiert, kann der Vermieter keinen Vorsteuerabzug aus den Gemeinschaftskosten vornehmen. In diesem Fall darf er die Bruttobeträge der WEG-Abrechnung übernehmen und zusätzlich Umsatzsteuer gemäß Mietvertrag berechnen.
Wichtiger Zusatz: Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die GdWE zur Umsatzsteuer optiert. Dies hätte erhebliche organisatorische und steuerliche Konsequenzen für die gesamte Gemeinschaft.
Fazit: Vermieter von Sondereigentum dürfen bei nicht zur Umsatzsteuer optierender GdWE die Bruttobeträge aus der Jahresabrechnung weitergeben und darauf Umsatzsteuer erheben - vorausgesetzt, sie selbst haben zur Umsatzsteuer optiert und der Mietvertrag sieht dies vor.
Quelle: BGH, Urteil v. 15.1.2025, XII ZR 29/24
Ist die Pauschale, die Apotheken gemäß der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) für die Abgabe von Masken an Anspruchsberechtigte erhielten, als umsatzsteuerpflichtige Gegenleistung eines Dritten zu werten?
Sachverhalt: Ein Apotheker gab im Zeitraum vom 15. Dezember 2020 bis 6. Januar 2021 (sogenannte Phase 1) Corona-Schutzmasken an berechtigte Personen ab. Die Vergütung erfolgte pauschal durch den Nacht- und Notdienstfonds (NNF) in Form einer "Schutzmaskenpauschale". Diese war pauschal berechnet - unabhängig von der tatsächlichen Maskenzahl - und enthielt einen Umsatzsteueranteil (16 %). Der Apotheker wollte später die Umsatzsteuer rückgängig machen, da seiner Ansicht nach kein Leistungsaustausch vorlag. Finanzamt, Einspruchsbehörde und Finanzgericht lehnten dies ab.
Entscheidung des BFH: Die Schutzmaskenpauschale ist ein steuerbares und steuerpflichtiges Entgelt eines Dritten (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Die Maskenabgabe stellt eine Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) an die anspruchsberechtigten Personen dar. Die Zahlung durch den NNF steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung - unabhängig davon, dass sie pauschal und nicht nach konkretem Bedarf erfolgte. Es handelt sich nicht um einen echten Zuschuss, da die Zahlung nicht allein gesundheitspolitischen Förderzwecken diente, sondern eine konkrete Gegenleistung für eine definierte Leistung war.
Der Wortlaut von § 5 Abs. 1 SchutzmV spricht ausdrücklich von einer Zahlung "für die Abgabe von Schutzmasken". Auch wenn die Pauschale unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Leistung war, liegt dennoch ein steuerbarer Leistungsaustausch vor. Der BFH verneint das Vorliegen eines nicht steuerbaren "echten Zuschusses", weil der Zusammenhang mit der konkreten Maskenlieferung besteht.
Fazit: Die Schutzmaskenpauschale ist umsatzsteuerpflichtig, auch wenn sie pauschal gezahlt wurde und die Masken für die Empfänger kostenfrei waren. Die Apotheke hat eine steuerbare Lieferung erbracht, für die sie ein Entgelt von dritter Seite erhielt.
Quelle: BFH, Urteil v. 6.2.2025, V R 24/23; veröffentlicht am 5.6.2025
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Rückforderungen unrechtmäßiger Kontoführungsgebühren der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen. Diese Frist beginnt nicht erst mit dem BGH-Urteil von 2021, sondern bereits am Jahresende, in dem der Kunde den monatlichen Kontoabschluss genehmigt hat. Zwar bestätigte der BGH, dass Klauseln zur Zustimmungsfiktion in den AGB der Sparkassen unwirksam sind und Rückforderungen grundsätzlich möglich bleiben (§ 812 BGB), doch Kunden hätten bereits vor dem Urteil rechtlich gegen die Entgelte vorgehen können.
Quelle: BGH, Urteil v. 3.6.2025, XI ZR 45/24
In einem umfangreichen Schreiben bezieht das BMF Stellung zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG. Mit dem Schreiben werden Muster zur Ausstellung der Steuerbescheinigungen veröffentlicht: [LINK]https://www.tinyurl.com/37hxx4cv[/LINK]
Das BMF äußert sich zum Datenaustausch zwischen privaten Versicherern, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026: [LINK]https://www.tinyurl.com/59w8pr6a[/LINK]
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
10.07.2025 (14.07.2025*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
25.07.2025 (Beitragsnachweis)
29.07.2025 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.